P.E.P. Elektronik GmbH
Erlenhöhe 21 • D-66871 Konken
Tel : +49(0)6384 9255180

1. Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen liegen allen unseren Vereinbarungen und Angeboten, auch zukünftigen, zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn über deren Geltung eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Angebote und Preise
2.1. Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Angebote bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2.
Unsere Preise sind jeweils netto zzgl. der gültigen Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten. Nachträglich vereinbarte Änderungen und Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

2.3.
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

3. Lieferzeit
3.1
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart oder nachträglich von uns schriftlich bestätigt werden.

3.2
Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzug von Vorlieferanten oder sonstige unvorhergesehene Umstände verlängern die Lieferzeiten angemessen.

3.3
Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang, auch vor der vereinbarten Lieferzeit, zulässig.

3.4.
Soweit die Lieferzeit überschritten wird, hat der Kunde das Recht, schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

3.5.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter Erfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung, die über 10 % des Auftragswertes hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

4. Gefahrübergang
4.1
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, es sei denn, es wurde eine davon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Der Abschluss einer Transportversicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Dies ist bei Vertragsabschluss oder nachträglich ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller vertraglich vereinbarten Leistungen vor.

5.2
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er diese auf unsere Rechte aufmerksam zu machen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3.
Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

6. Gewährleistung
6.1.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich unter Angabe des Mangels mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, gilt die Ware als genehmigt.

6.2.
Ein Sachmangel, der sich erst später zeigt, ist ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

6.3.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen und ordnungsgemäß gerügt wurden, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.4.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 7. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.5.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.6.
Werden vom Kunden Änderungen des Liefergegenstandes vorgenommen, bestehen ebenfalls insoweit keine Mängelansprüche. Ebenfalls ausgeschlossen sind Sachmängelansprüche für Verbrauchsmittel, die im Betrieb einem normalen Verschleiß unterliegen.

6.7.
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten.

6.8.
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

6.8.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 7 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziff. 6 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, beispielsweise nach dem ProdHaftG, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen ausdrücklicher vertraglicher Zusicherungen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche grundlegenden Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

7.3.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.

7.4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5.
Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1.
Erfüllungsort ist Konken.

9.2.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

(Stand: Januar 2016)